
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SUNSTAR GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen unserer Firma und unseren Vertragspartnern für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote. Sie werden bei Erteilung des ersten Auftrages mit dem Vertragspartner vereinbart und gelten ausschließlich; etwaige abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen, wenn die Firma nicht ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
§ 2 Angebot, Vertragsgegenstand
1. Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst rechtsverbindlich, wenn diese in angemessener Frist schriftlich bestätigt oder mit Zustimmung des Vertragspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt werden.
2. Maßgebend für Art, Umfang und Zeit der Lieferung oder Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung.
3. Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstigen Abweichungen, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, behält sich die Firma handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass der Vertragspartner Ansprüche daraus herleiten kann.
4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangeben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar. Zugesicherte Eigenschaften müssen besonders schriftlich vereinbart werden.
5. Die Prüfung der Dachstatik durch die Belastung der Solarstromanlage ist nicht im Angebot enthalten und damit kein Auftragsbestandteil. Die Statik sowie die Unterkonstruktion des Daches, auf dem die Photovoltaikanlage aufgebracht werden soll, sind vom Auftraggeber zu prüfen. Für Schäden die durch Gewichtsüberschreitungen entstehen, übernimmt die Firma keine Haftung, sofern sich die Firma an die in der Statik genannten zulässigen Daten bzgl. der zulässigen Gewichtsaufbringungen gehalten hat. Gleiches gilt für Schäden, die durch unzureichende Unterkonstruktion des Daches entstehen.
§ 3 Preise
1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, enthalten die Preise die Lieferung ab Werk bzw. Lager einschließlich einfacher Verpackung, jedoch ausschließlich Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und am Liefertag geltender Mehrwertsteuer. Diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss der Lohn — oder Materialkosten, sind auch die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Vertragsabschluss oder wenn im Einzelfall schriftlich eine bindende Festpreisabrede getroffen wurde.
3. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen, Preiserhöhungen von Zulieferern, welche in unserem Vertrag angegebenen Einzelkomponenten von mehr als 2% des Gesamtangebotes übersteigen, Preise anzupassen.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch wenn frachtfrei Lieferung oder Transport mit eigenen Transportmitteln der Firma vereinbart ist. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, obliegt die Wahl des Transportmittels der Firma.
2. Der Gefahrübergang erfolgt bei Übergabe der Waren an den Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den Vertragspartner.
§ 5 Lieferzeit
1. Wird ein schriftlich vereinbarter Liefertermin auf Grund Lieferverzögerungen von Zulieferer von 6 Monaten überschritten, so sind beide Parteien berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, sind beide Parteien unter Ausschluss anderer Rechte berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus sind jegliche Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen resultieren, ausgeschlossen.
2. Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mängeln an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, kann die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinausgeschoben werden. Dauert die Behinderung länger als 12 Monate, ist der Vertragspartner nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwaiger geleisteter Anzahlungen für das noch nicht gelieferte Material abzüglich der Anzahlungsrechnung zu verlangen.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung rein netto zu leisten. Nach 14 Tagen wird eine Zahlungserinnerung mit einer Frist von weiteren 14 Tagen an den Vertragspartner versendet. Sollte die Zahlung der offenen Rechnung innerhalb dieser Frist nicht erfolgen, bekommt der Vertragspartner eine Mahnung mit einer Frist von weiteren 7 Tagen. Wenn der Vertragspartner den offenen Rechnungsbetrag innerhalb dieser Frist nicht begleicht, verfällt er ab dem 8. Tag automatisch in Verzug und ihm werden die gesetzlich geltenden Verzugszinsen berechnet.
2. Die Firma behält sich vor, nur gegen Vorauszahlung zu liefern, ins Ausland nur gegen unwiderrufliches Akkreditiv oder Vorauszahlung.
3. Skontoabzug ist nur nach schriftlicher Vereinbarung möglich.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner bestehen Forderungen gilt Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware). Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Firma. Er verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gesondert aufzubewahren und auf Verlangen den Aufstellungsort mitzuteilen.
2. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber an die Firma ab; er ist aber widerruflich ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Treten Umstände ein oder werden Umstände bekannt, die eine erhöhte Risikobewertung der Forderungen gegen den Vertragspartner rechtfertigen, muss der Vertragspartner auf Aufforderung die Abtretung offenlegen und der Firma die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Vertragspartner auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und die Firma unverzüglich benachrichtigen. Evtl. Kosten und Schäden trägt der Vertragspartner.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, kann die Firma die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurücknehmen oder ggf. Abtretung des Herausgabeanspruchs des Vertragspartners gegen Dritte verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma liegt, soweit nicht das Verbraucher-Kreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag vor.
3. Werden die gelieferten Waren oder die daraus vom Vertragspartner hergestellten Waren, an denen Eigentumsvorbehalt besteht, vom Vertragspartner veräußert oder aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages bei einem Dritten eingebaut oder verarbeitet, geht die Forderung des Vertragspartners an seinen Vertragspartner, ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils der Firma an der verkauften oder verwendeten Ware, bis zur Höhe der Kaufpreisansprüche der Firma gegen den Vertragspartner auf die Fima über.
§ 8 Gewährleistung
1. Die Firma leistet Gewähr auf die von den Herstellern gegebenen Garantien.
2. Die Gewährleistungspflicht der Firma beträgt 2 Jahre.
3. Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma Abänderungen oder Wiederinstandsetzungen an den gelieferten Gegenständen von anderer Seite vorgenommen werden, Nachbesserungsarbeiten durch den Geschäftspartner oder Dritte erschwert werden, die Inbetriebnahme entgegen der Anweisung der Firma erfolgt oder der Mangel auf unrichtiger oder nachlässiger Behandlung oder auf natürlicher Abnutzung beruht. Gebrauchte Waren sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners, insbesondere Ersatzansprüche wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht sind.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Regensburg.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sollten eine oder mehrere Klauseln in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hier die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Es gilt dann vielmehr — soweit gesetzlich zulässig — eine der ungültigen Bestimmungen wirtschaftlich möglichst nahekommend als vereinbart.
§ 10 Ungültigkeit früherer Bedingungen
Durch diese Geschäftsbedingungen werden alle vorangegangenen Geschäftsbedingungen der Firma der SUNSTAR GmbH & Co. KG ungültig.